(2)Absatz 2Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß Paragraph 89, zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.