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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 85

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Governance

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDer Vorstand des kleinen Versicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich. Für Mitglieder des Vorstands gelten Paragraph 120, Absatz 2,, Paragraph 121 und Paragraph 122, sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Wahl und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats von kleinen Versicherungsunternehmen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Kleine Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des kleinen Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
  4. Absatz 4Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Vorstandsmitgliedern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrats diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
  5. Absatz 5Kleine Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.
  6. Absatz 6Kleine Versicherungsunternehmen haben ein Risikomanagement einzurichten, das die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken identifiziert, einschätzt und steuert. Darunter fällt auch das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.
  7. Absatz 7Kleine Versicherungsunternehmen haben nach Maßgabe des Paragraph 114, einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 115 und Paragraph 116, sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Absicherungsmechanismus

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169006

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P85/NOR40169006

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