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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

18.10.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Konzession

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz eins und 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Absatz eins, ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht fünf Millionen Euro;
    2. Ziffer 2
      die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Millionen Euro;
    3. Ziffer 3
      falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Millionen Euro und
    4. Ziffer 4
      die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,5 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,5 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.
  3. Absatz 3Die Erteilung der Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Ziffer 10,, 11, 12, 14 und 15 angeführten Versicherungszweige an kleine Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen Risiken, die diesen Versicherungszweigen zuzuordnen sind, nicht als zusätzliche Risiken gemäß Paragraph 7, Absatz 5, decken.
  4. Absatz 4Die Konzession ist zusätzlich zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 7 bis 9 zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen nicht über die Eigenmittel verfügt um den Mindestbetrag des Eigenmittelerfordernis zu bedecken;
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Eigenmittel zu halten, um das Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, laufend zu bedecken oder
    3. Ziffer 3
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, ein Governance-System gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnitts einzurichten oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.
  5. Absatz 5Wenn der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr die in Absatz 2, festgelegten Beträge überschritten hat, hat das Unternehmen der FMA einen neuen Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmen hat im Geschäftsplan darzulegen, dass der Geschäftsbetrieb die in Absatz 2, festgelegten Beträge spätestens im zweiten Geschäftsjahr nicht mehr überschreiten wird oder dass es in der Lage sein wird, spätestens ab dem Beginn des vierten Geschäftsjahres die für Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geltenden Bestimmungen zu erfüllen. Hat der Geschäftsbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in Absatz 2, festgelegten Beträge überschritten, unterliegt das Unternehmen ab dem vierten Jahr der Beaufsichtigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, als Versicherungsunternehmen. Wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 6 bis Paragraph 10, erfüllt, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass die Konzession des Unternehmens ab dem vierten Jahr als eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gilt. Wird der Nachweis nicht binnen angemessener Frist erbracht, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb mit Bescheid zu untersagen.
  6. Absatz 6Die FMA hat auf Antrag eines Versicherungsunternehmens festzustellen, dass es als kleines Versicherungsunternehmen gilt. Dies hat zur Folge, dass die Konzession als eine Konzession gemäß Paragraph 83, Absatz eins, gilt und es der Beaufsichtigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt. Dazu muss das Versicherungsunternehmen nachweisen, dass
    1. Ziffer eins
      es nicht in anderen Mitgliedstaaten Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren eingehalten wurden und in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die in Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
  7. Absatz 7Kleine Versicherungsunternehmen haben die in Absatz 2, genannten Beträge zum Abschlussstichtag zu berechnen und durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Wenn dies zu einem gleichwertigen Ergebnis führt, dürfen für die Zwecke der Ermittlung der in Absatz 2, festgelegten Beträge anstelle der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück herangezogen werden.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P83/NOR40169004

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