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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 79

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rechnungslegung

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDer Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine gelten Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 5 und 6, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2,, Paragraph 149, Absatz eins bis 3, Paragraph 151 und Paragraph 153, sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.
  2. Absatz 2In der Satzung ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorzusehen. Die Satzung hat auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
  3. Absatz 3Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen und für die Führung von Versicherungsstatistiken erforderlichen Angaben verlangen. In diesem Rahmen hat die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hierbei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die besondere Bewertung von Vermögensgegenständen;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen;
    4. Ziffer 4
      Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben;
    6. Ziffer 6
      Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht;
    7. Ziffer 7
      Vorschriften über die Übermittlung der Angaben an die FMA auf elektronischem Weg; dabei können auch die Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues festgelegt werden und
    8. Ziffer 8
      Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171524

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P79/NOR40171524

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