(3)Absatz 3Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam. Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und § 72 AktG sinngemäß.Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam. Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2 und Paragraph 72, AktG sinngemäß.