Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 73

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Überschreitung des Geschäftsbereichs

Paragraph 73,
  1. Absatz einsÜberschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins, beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 83, Absatz 2, genannten Beträge, so ist Paragraph 83, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins,, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P73/NOR40168994

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