(1)Absatz einsÜberschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1 beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 83 Abs. 2 genannten Beträge, so ist § 83 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins, beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 83, Absatz 2, genannten Beträge, so ist Paragraph 83, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.