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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 7

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Umfang der Konzession

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Konzession eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 2Die Konzession von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland sind, gilt abweichend von Absatz eins, nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, dass der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.
  3. Absatz 3Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung, schließen einander aus. Die Konzession zum Betrieb der Rückversicherung kann für die Nicht-Lebensrückversicherung, die Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt werden.
  4. Absatz 4Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Die Konzession bezieht sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risiken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A.
  5. Absatz 5Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Ziffer eins, bis 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweige besitzt, darf zusätzliche Risiken, die nicht von der Konzession umfasst sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:
    1. Ziffer eins
      Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfassten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.
    2. Ziffer 2
      Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.
    3. Ziffer 3
      Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 14,, 15 und 17 der Anlage A fällt. Abweichend hiervon kann ein Risiko, das unter die Ziffer 17, der Anlage A fällt, als zusätzliches Risiko der Ziffer 18, der Anlage A angesehen werden, wenn das Hauptrisiko
      1. Litera a
        nur Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten oder
      2. Litera b
        sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P7/NOR40168928

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