(1)Absatz einsWird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 29 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 62 Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist § 63 Abs. 5 nicht anzuwenden,Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach Paragraph 29, bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in Paragraph 62, Absatz 3, genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist Paragraph 63, Absatz 5, nicht anzuwenden,
wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
wenn und solange der Verein
an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien direkt hält,
zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder
an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien direkt hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der lit. a vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der lit. b vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien direkt hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der Litera a, vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der Litera b, vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.
Die Einflussmöglichkeiten nach lit. b und lit. c sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.Die Einflussmöglichkeiten nach Litera b und Litera c, sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.