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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 65

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Wirkungen einer Umstrukturierung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsWird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach Paragraph 29, bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in Paragraph 62, Absatz 3, genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist Paragraph 63, Absatz 5, nicht anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
    2. Ziffer 2
      wenn und solange der Verein
      1. Litera a
        an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien direkt hält,
      2. Litera b
        zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder
      3. Litera c
        an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien direkt hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der Litera a, vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der Litera b, vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.
      Die Einflussmöglichkeiten nach Litera b und Litera c, sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.
  2. Absatz 2Im Umfang der Umstrukturierung nach Absatz eins, ist Paragraph 63, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Absatz eins, gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach Paragraph 64, gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Absatz eins, genannte andere Unternehmen.
  3. Absatz 3Jede Verletzung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2, ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 58, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
  4. Absatz 4Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß Paragraph 62, in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, an dem anderen Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an der Aktiengesellschaft
    mitbeteiligt, so sind ihre Anteile zusammenzuzählen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist der gemeinsam ausübbare Einfluss dieser Vereine bestimmend.

Schlagworte

Wiederholungsfall

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168986

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P65/NOR40168986

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