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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 64

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rechte des obersten Organs

Paragraph 64,
  1. Absatz einsNach einer Einbringung gemäß Paragraph 62, gelten für das oberste Organ des Vereins neben Paragraph 51, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Der Vorstand des Vereins muss in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im Übrigen gilt Paragraph 52,
    3. Ziffer 3
      Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im Übrigen gilt Paragraph 53,
  2. Absatz 2Auf die Beschlussfassung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 51, Absatz 8, anzuwenden.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168985

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P64/NOR40168985

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