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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 62

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Einbringung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 62,
  1. Absatz einsEin Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.
  2. Absatz 2Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlussprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, dass die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muss auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anlässlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme nachrangiger Verbindlichkeiten dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (Paragraph 229, Absatz 5, UGB) zuzuführen.
  3. Absatz 3Die Einbringung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger Aktionär,
    2. Ziffer 2
      in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit anderen Vereinen oder
    3. Ziffer 3
      in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften allein oder gemeinsam mit anderen Vereinen.
  4. Absatz 4Die Einbringung bedarf der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der Einbringung durch die FMA gemäß Paragraph 29, ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
  5. Absatz 5Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (Paragraph 20, Absatz eins, AktG). Für den Gläubigerschutz gilt Paragraph 226, AktG.

Schlagworte

Gläubigerposition

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P62/NOR40171520

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