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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 60

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verschmelzung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsVereine können unter Ausschluss der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Übertragung des Vermögens eines Vereins (übertragender Verein) als Ganzes auf einen anderen (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
    2. Ziffer 2
      durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Vermögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden (Verschmelzung durch Neubildung).
  2. Absatz 2Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Organe der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid der FMA ist zum Firmenbuch einzureichen.
  4. Absatz 4Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 226 bis Paragraph 230, AktG sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraph 226 bis Paragraph 228,, Paragraph 230, sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, 4 und 5 AktG sinngemäß.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P60/NOR40168981

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