Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 58

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Abwicklung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsNach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet worden ist.
  2. Absatz 2Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 3Während der Abwicklung dürfen neue Versicherungen nicht übernommen werden, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
  4. Absatz 4Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt werden, wenn die Ansprüche anderer Gläubiger, einschließlich der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden.
  5. Absatz 5Das nach Bestreitung oder Sicherstellung aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, an die Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses zu erfolgen.
  6. Absatz 6Im Übrigen gelten für die Abwicklung Paragraph 206, Absatz eins und 2 erster, dritter und vierter Satz, Paragraph 207 bis Paragraph 211,, Paragraph 213 und Paragraph 214, AktG sinngemäß.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168979

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P58/NOR40168979

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