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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 57

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Auflösung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
    1. Ziffer eins
      durch Beschluss des obersten Organs,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
    3. Ziffer 3
      durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen oder
    4. Ziffer 4
      mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
  2. Absatz 2Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Ein Auflösungsbeschluss des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
  4. Absatz 4Ist der Verein durch Beschluss des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluss bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
  5. Absatz 5Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt Paragraph 204, AktG sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P57/NOR40168978

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