(2)Absatz 2Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 134 Abs. 1 zweiter Satz und 2 und § 135 AktG sinngemäß.Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz und 2 und Paragraph 135, AktG sinngemäß.