Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 52

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sonderprüfung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsZur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Bei der Beschlussfassung können Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für die Sonderprüfungen Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 131 bis Paragraph 133, AktG sinngemäß.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P52/NOR40168973

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