Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 51

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Oberstes Organ

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln; dabei ist auch die Möglichkeit der Erstellung von Wahlvorschlägen durch eine qualifizierte Minderheit von Mitgliedern vorzusehen.
  3. Absatz 3Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.
  4. Absatz 4Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des AktG einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen.
  5. Absatz 5Für die Einberufung, die Teilnahme an und die Durchführung der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten Paragraph 102, Absatz 2 bis 6, Paragraph 104,, Paragraph 105,, Paragraph 106, Ziffer eins bis 4, 7 Litera b, erster Halbsatz, Paragraph 107, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 108, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 109, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz, Paragraph 116,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz eins und 3, Paragraph 120,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 122,, Paragraph 126, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 127, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 128, Absatz eins und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
  6. Absatz 6In der Versammlung des obersten Organs ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Absatz 7Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
  8. Absatz 8Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung, so kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung des Vereins.
  9. Absatz 9Ein Mitglied des obersten Organs, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Im Übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168972

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P51/NOR40168972

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