Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 86, Absatz eins, bis 3, 5 und 6 AktG, Paragraph 87, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und Paragraph 89 bis Paragraph 91, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2,, 3 und 6 AktG und des Paragraph 30 a, Absatz 2,, 3 und 5 GmbHG Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten Paragraph 92, Absatz eins bis 4 und 5, Paragraph 93 und Paragraph 94, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 4, ArbVG bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im Übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2,, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 96 und Paragraph 97, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 98, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 AktG sowie Paragraph 49, Absatz 6, zweiter Satz sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
  7. Absatz 7Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten Paragraph 100, und 101 AktG sinngemäß.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171517

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P50/NOR40171517

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