(1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 AktG, § 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und § 89 bis § 91 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt.Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 86, Absatz eins, bis 3, 5 und 6 AktG, Paragraph 87, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und Paragraph 89 bis Paragraph 91, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt.