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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 49

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorstand

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. Absatz 2Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
  3. Absatz 3Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
  4. Absatz 4Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2 und 3, Paragraph 72 und Paragraph 73, AktG sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten Paragraph 75, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 76, AktG sinngemäß.
  6. Absatz 6Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten Paragraph 77 bis Paragraph 82 und Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 AktG sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
    1. Ziffer eins
      der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
    2. Ziffer 2
      das Vereinsvermögen verteilt wird,
    3. Ziffer 3
      Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder
    4. Ziffer 4
      Kredit gewährt wird.
  7. Absatz 7Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten Paragraph 100 und Paragraph 101, AktG sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P49/NOR40168970

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