Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 40

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Mitgliedschaft

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden.
  2. Absatz 2Der Verein darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen. Die Satzung hat in diesem Fall festzulegen, in welchen Versicherungszweigen und bis zu welchem Ausmaß Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft abgeschlossen werden dürfen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft nicht überwiegen dürfen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
  4. Absatz 4Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschusszahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
  5. Absatz 5Beiträge und Nachschusszahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

Schlagworte

Beitragszahlung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P40/NOR40168961

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