Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 37

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Satzung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden.
  2. Absatz 2Die Satzung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz des Vereins,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
    4. Ziffer 4
      den Beginn der Mitgliedschaft,
    5. Ziffer 5
      den Gründungsfonds,
    6. Ziffer 6
      die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
    7. Ziffer 7
      die Sicherheitsrücklage,
    8. Ziffer 8
      die Verwendung des Überschusses,
    9. Ziffer 9
      die Organe des Vereins und deren Zusammensetzung und
    10. Ziffer 10
      die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
  3. Absatz 3Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt werden.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P37/NOR40168958

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