Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 316

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 316

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

Paragraph 316,
  1. Absatz einsErgibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 66, oder Paragraph 67, IO erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkursverfahrens aber im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß Paragraph 6, erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,
    1. Ziffer eins
      Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.
  3. Absatz 3Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 4Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 268, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2009/138/EU ist in Österreich wirksam, sobald diese im Herkunftsmitgliedstaat wirksam ist. Auf Verwalter gemäß Artikel 268, Absatz eins, Litera e, dieser Richtlinie und deren Vertreter ist Paragraph 241, IO anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staats, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.
  5. Absatz 5Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland hat die FMA die Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Aufsichtsbehörden unverzüglich danach zu unterrichten.
  6. Absatz 6Paragraph 222 bis Paragraph 231, IO sind auf Maßnahmen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40228353

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