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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 300

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 300

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

12. Hauptstück
Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt
Deckungsstock

Bildung des Deckungsstocks

Paragraph 300,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen haben einen Deckungsstock in der Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts zu bilden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 6 fällt,
    2. Ziffer 2
      die betriebliche Kollektivversicherung,
    3. Ziffer 3
      die fondsgebundene Lebensversicherung,
    4. Ziffer 4
      die indexgebundene Lebensversicherung,
    5. Ziffer 5
      die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,
    6. Ziffer 6
      die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
    7. Ziffer 7
      die Krankenversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird oder
    8. Ziffer 8
      die Unfallversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
    betreiben.
  2. Absatz 2Der Deckungsstock ist gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten. Werden mehrere der in den Ziffer eins bis 8 genannten Versicherungsarten von einem Versicherungsunternehmen betrieben, dann ist für jede dieser Versicherungsarten eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind.
  3. Absatz 3Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169222

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