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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 30

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Mitwirkung der FMA

Paragraph 30,
  1. Absatz einsÜberträgt ein EWR-Versicherungsunternehmen den Bestand einer inländischen Zweigniederlassung oder gehören zum übertragenen Bestand Risiken, die im Inland belegen sind, hat sich die FMA dazu gegenüber der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern. Die FMA hat die Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2Überträgt ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen einen Bestand auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens, so hat die FMA gegenüber der Aufsichtsbehörde des übertragenden Versicherungsunternehmens zu bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung unter Berücksichtigung der Bestandsübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
  3. Absatz 3Überträgt ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, so hat die FMA gegenüber der Aufsichtsbehörde des übertragenden Unternehmens zu bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestandsübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das übernehmende Unternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung der Bescheinigung gemäß Absatz 2 und 3 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem betreffenden Unternehmen mit Bescheid auszusprechen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P30/NOR40168951

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