Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 297

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 297

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR

Paragraph 297,
  1. Absatz eins,Die FMA hat den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen
    1. Ziffer eins
      die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AktG oder Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 284, oder Paragraph 316,
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß Paragraph 284, oder Paragraph 316, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu geben.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P297/NOR40169219

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