(3)Absatz 3Die FMA hat unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich durch Verordnung eine Liste der gemäß § 24 Abs. 1 vorzulegenden Informationen festzusetzen. Die Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der qualifizierten Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.Die FMA hat unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich durch Verordnung eine Liste der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, vorzulegenden Informationen festzusetzen. Die Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der qualifizierten Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.