(5)Absatz 5Auf EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Dienstleistungsverkehr Risiken decken, die im Inland belegen sind, sind im Hinblick auf die im Dienstleistungsverkehr erbrachten Tätigkeiten neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 127d, § 128 bis § 135e, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 289, § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.Auf EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Dienstleistungsverkehr Risiken decken, die im Inland belegen sind, sind im Hinblick auf die im Dienstleistungsverkehr erbrachten Tätigkeiten neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31,, Paragraph 91,, Paragraph 93 bis Paragraph 96,, Paragraph 98,, Paragraph 101,, Paragraph 127 d,, Paragraph 128 bis Paragraph 135 e,, Paragraph 246, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 289,, Paragraph 290, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.