Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 22

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung im Inland

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen für den Dienstleistungsverkehr keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Bei EWR-Versicherungsunternehmen ist dieser zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA
    1. Ziffer eins
      die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risiken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, dass das EWR-Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
    Das EWR-Versicherungsunternehmen hat, sofern sich die im Dienstleistungsverkehr ausgeübten Tätigkeiten auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Paragraph 30, KHVG vollzogen hat und hat den Namen und die Anschrift des Schadenregulierungsvertreters (Paragraph 31, KHVG) im Inland mitzuteilen.
  2. Absatz 2EWR-Versicherungsunternehmen dürfen den Dienstleistungsverkehr erst aufnehmen, sobald sie von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung gemäß Absatz eins, in Kenntnis gesetzt worden sind.
  3. Absatz 3Ändert sich die Art der Risiken, die das EWR-Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dem EWR-Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
  4. Absatz 4Bei Risiken, die keine Großrisiken sind, hat das EWR-Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Mitgliedstaat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.
  5. Absatz 5Auf EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Dienstleistungsverkehr Risiken decken, die im Inland belegen sind, sind im Hinblick auf die im Dienstleistungsverkehr erbrachten Tätigkeiten neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31,, Paragraph 91,, Paragraph 93 bis Paragraph 96,, Paragraph 98,, Paragraph 101,, Paragraph 127 d,, Paragraph 128 bis Paragraph 135 e,, Paragraph 246, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 289,, Paragraph 290, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200666

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P22/NOR40200666

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