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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 16

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Satzung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung vorzulegen und die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Unternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung und Änderungen der Mitglieder der vorgenannten Organe sind der FMA anzuzeigen.
  2. Absatz 2Paragraph 10, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auch
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel und Basiseigenmittel und
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Struktur des Governance-Systems
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Mit dem Geschäftsplan sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaats darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt und
    2. Ziffer 2
      die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt. Besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Gewinnrechnung

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171515

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P16/NOR40171515

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