Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VAG 2016
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geschäftsplan der Zweigniederlassung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Satzung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung vorzulegen und die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Unternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung und Änderungen der Mitglieder der vorgenannten Organe sind der FMA anzuzeigen.
(2)Absatz 2§ 10 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auchParagraph 10, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auch
eine Darstellung der Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel und Basiseigenmittel und
Informationen über die Struktur des Governance-Systems
zu enthalten.
(3)Absatz 3Mit dem Geschäftsplan sind vorzulegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaats darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt und
die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt. Besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Gewinnrechnung
Im RIS seit
03.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40171515