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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 135e

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135e

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

3. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung

Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information

Paragraph 135 e,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 133, Absatz eins, vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, auch folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Leistungen des Versicherungsunternehmens,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    4. Ziffer 4
      die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
    5. Ziffer 5
      die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
    6. Ziffer 6
      den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
  2. Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins und Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 10, bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
    4. Ziffer 4
      über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
  3. Absatz 3Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

Schlagworte

Krankenversicherung

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200693

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