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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 130

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Allgemeine Informationspflichten

Paragraph 130,
  1. Absatz einsVor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sowie der Umstand, dass
      1. Litera a
        es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt und
      2. Litera b
        das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Verfahren gemäß Paragraph 33 und Paragraph 127 e,, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;
    4. Ziffer 4
      die außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.
    Die Angaben gemäß Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Ziffer 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
  2. Absatz eins aWird der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß Litera a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.
  3. Absatz 2Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß Litera a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
  4. Absatz 3Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
  5. Absatz 4Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Mitteilung der Umstände gemäß Litera a und b sowie die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.
  6. Absatz 5Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich haben Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages auch über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu informieren und diese Informationen gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren.

Schlagworte

Beschwerdeverfahren

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40212711

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