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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 13

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

4. Abschnitt
Vorschriften für Drittländer

Geschäftsbetrieb im Inland von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Betrieb der Vertragsversicherung im Inland darf durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nur über eine inländische Zweigniederlassung ausgeübt werden und bedarf der Konzession durch die FMA. Die Konzession von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gilt nur für das Inland. Ein Betrieb im Inland liegt vor, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder mit juristischen Personen, die im Inland ihre Niederlassung haben, auf die sich der Vertrag bezieht, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß Paragraph 5, Ziffer 20, im Inland belegen ist.
  3. Absatz 3Auf Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung der 7. und 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks, das 4. bis 8. Hauptstück, das 10. Hauptstück, das 12. Hauptstück und Paragraph 272 bis Paragraph 286,, Paragraph 291 und Paragraph 316, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, zu.
  4. Absatz 4Wenn die Europäische Kommission gemäß Artikel 172, Absatz 2, oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlandes festgestellt hat, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland nicht anzuwenden. Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen sind genauso zu behandeln wie solche mit Rückversicherungsunternehmen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168934

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P13/NOR40168934

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