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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 127

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDer Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen, sofern
    1. Ziffer eins
      die direkten oder indirekten Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,
    2. Ziffer 2
      der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übersteigt,
    3. Ziffer 3
      durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB geschaffen werden oder
    4. Ziffer 4
      durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB anzusehen sind.
    Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Unternehmensrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der FMA dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.
  4. Absatz 4Die FMA kann vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Grundkapital, Gewinnabführungsvertrag

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171530

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