Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 124

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

6. Abschnitt
Kapitalanlagen

Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

Paragraph 124,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ihre gesamten Vermögenswerte gemäß den folgenden Grundsätzen anzulegen:
    1. Ziffer eins
      In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können, über deren Risiken sie angemessen berichten können und deren Risiken sie bei der Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, angemessen berücksichtigen können.
    2. Ziffer 2
      Sämtliche Vermögenswerte sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Außerdem hat die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherzustellen.
    3. Ziffer 3
      Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks gehalten werden, sind darüber hinaus auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung jeglicher offengelegten strategischen Ziele anzulegen.
    4. Ziffer 4
      Im Falle eines Interessenkonflikts haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder das mit der Verwaltung ihres Vermögensportfolios betraute Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt.
    5. Ziffer 5
      Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, wenn sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird jedenfalls nicht erfüllt durch Geschäfte bei denen zugrunde liegende Risikopositionen nicht vorhanden sind (Leerverkäufe).
    6. Ziffer 6
      Kapitalanlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
    7. Ziffer 7
      Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von
      1. Litera a
        einem bestimmten Vermögenswert,
      2. Litera b
        ein und demselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören oder einer bestimmten Unternehmensgruppe oder
      3. Litera c
        einer geografischen Region
      vermieden wird und insgesamt eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio vermieden wird.
  2. Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ausreichend dokumentiert ist.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169045

Navigation im Suchergebnis