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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 111

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen des Risikomanagement-Systems eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchzuführen. Diese hat integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie zu sein, laufend in die strategischen Entscheidungen einzufließen und zumindest Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie,
    2. Ziffer 2
      die laufende Einhaltung der Vorschriften über die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß den Bestimmungen des 3. bis 6. Abschnitts des 8. Hauptstücks und der Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und
    3. Ziffer 3
      die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils von den Annahmen, die der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die mit der Standardformel oder unter Verwendung eines internen Modells berechnet wurde.
  2. Absatz 2Im Rahmen von Absatz eins, Ziffer eins, sind Prozesse einzurichten, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, und die es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig zu rechnen hat und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. Die Methoden, nach denen es die Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs vornimmt, sind darzulegen.
  3. Absatz 3Wenn die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung oder die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, angewendet werden, ist die Bedeckung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.
  4. Absatz 4Wenn die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells berechnet wird, hat die Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.
  5. Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß Paragraph 211 bis Paragraph 214,, Paragraph 217 und Paragraph 277, angepasst werden.

Schlagworte

Risikobeurteilung, Versicherungsunternehmen, Solvenzanforderung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169032

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