(2)Absatz 2Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.