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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 10

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geschäftsplan

Paragraph 10,
  1. Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Geschäftsplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will;
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession;
    3. Ziffer 3
      die Basiseigenmittelbestandteile zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung Paragraph 193, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, und
    5. Ziffer 5
      für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagten Beistandsleistungen zu erfüllen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in Absatz 2, dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Prognose der Solvenzbilanz;
    2. Ziffer 2
      Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Ziffer eins, sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
    3. Ziffer 3
      Schätzungen der Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Ziffer eins, sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
    4. Ziffer 4
      Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;
    5. Ziffer 5
      in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
      1. Litera a
        die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung),
      2. Litera b
        das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
      und
    6. Ziffer 6
      in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
  4. Absatz 4Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168931

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P10/NOR40168931

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