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H)
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 18.12.2017
§ 7 am 18.12.2017
§ 9 am 18.12.2017
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 01.01.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BStFG 2015
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Zulässigkeit der Errichtung
§ 8.
Paragraph 8,
(1)
Absatz eins
Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
1.
Ziffer eins
die Gründungserklärung dem § 7 entspricht,
die Gründungserklärung dem Paragraph 7, entspricht,
2.
Ziffer 2
der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
3.
Ziffer 3
das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,
4.
Ziffer 4
das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und
5.
Ziffer 5
das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955
, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.
das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.
(2)
Absatz 2
Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 127/1997
, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.
Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.
Im RIS seit
13.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178245
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/160/P8/NOR40178245
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