Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 § 6

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

2. Abschnitt
Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.
  2. Absatz 2Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

Schlagworte

Stiftungsregister

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178243

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/160/P6/NOR40178243

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