Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BStFG 2015
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
2. Abschnitt
Errichtung und Entstehung
Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsZur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.
(2)Absatz 2Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.
Schlagworte
Stiftungsregister
Im RIS seit
13.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178243