Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 § 4

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Gründer

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.
  2. Absatz 2Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178241

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/160/P4/NOR40178241

Navigation im Suchergebnis