die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oderdie Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder