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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 § 13

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEin Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder
    3. Ziffer 3
      die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder
    4. Ziffer 4
      die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.
  2. Absatz 2Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Stiftungskurator

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178250

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