Bundesrecht konsolidiert

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EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 7

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 257/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
  2. Absatz 2Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.
  3. Absatz 3Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
  4. Absatz 4Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P7/NOR40240718

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