Bundesrecht konsolidiert

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EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
  2. Absatz 2Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,
    2. Ziffer 2
      die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,
    3. Ziffer 3
      die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,
    4. Ziffer 4
      die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,
    5. Ziffer 5
      der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,
    6. Ziffer 6
      die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

    Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

  3. Absatz 3Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter
      1. Litera a
        des Bundesministeriums für Gesundheit,
      2. Litera b
        der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
      3. Litera c
        der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,
      4. Litera d
        der Kontrollstellen und
    2. Ziffer 2
      je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder
    anzugehören.
  4. Absatz 4Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,
    3. Ziffer 3
      der Bundeskellereiinspektion,
    4. Ziffer 4
      der Organe gemäß 47 Absatz 3, LMSVG,
    5. Ziffer 5
      der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.
  5. Absatz 4 aDem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
    1. Ziffer eins
      Landwirtschaftskammer Österreich,
    2. Ziffer 2
      Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
  6. Absatz 5Für jedes unter Absatz 3,, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
  7. Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.
  8. Absatz 7Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Absatz 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.
  9. Absatz 8Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
  10. Absatz 9Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.
  11. Absatz 10Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,
    4. Ziffer 4
      Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Teilnahme an Expertengruppensitzungen.

Schlagworte

Berichtswesen

Im RIS seit

04.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40193561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P5/NOR40193561

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