Bundesrecht konsolidiert

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EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 4

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 257/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zulassung von Kontrollstellen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins

    Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

    1. Ziffer eins
      für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, 2018/848 und 2019/787:
      1. Litera a
        die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch III, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und
      2. Litera b
        die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung, und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
    Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  2. Absatz 2Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in Paragraph 15, genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.
  3. Absatz 3Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982,, zu benennen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.
  4. Absatz 4Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Absatz eins, vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Artikel 11, oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Absatz eins, aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.
  5. Absatz 5Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.
  6. Absatz 6In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
  7. Absatz 7Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. Ziffer 2
      bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,
    3. Ziffer 3
      wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
    4. Ziffer 4
      bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.
  8. Absatz 8Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  9. Absatz 9Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Absatz eins und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P4/NOR40240715

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