Bundesrecht konsolidiert

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EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 3

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 257/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kontrollsystem

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der Einhaltung der
    1. Ziffer eins
      Produktspezifikation gemäß Artikel 36, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
    2. Ziffer 2
      Produktspezifikation gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019/787,
    3. Ziffer 3
      Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848
    und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (Paragraph 9,) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß Paragraph 4, zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Ziffer 3, in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 33, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.
  5. Absatz 5Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.
  6. Absatz 6Die amtliche Kontrolle von biologischen Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom gemäß Paragraph 6 c, GESG errichteten Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den Paragraphen 17 a, bis 17d GESG und entsprechend Kapitel römisch VII, insbesondere Artikel 45,, der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel 34, Absatz 2, vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel 35, Absatz 8, unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe
      1. Litera a
        eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder
      2. Litera b
        einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €
      nicht überschreiten.
      Bei Überschreitung der in Litera a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35, Absatz eins, dieser Verordnung zu sein.

Schlagworte

Saatgut

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240714

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P3/NOR40240714

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