Bundesrecht konsolidiert

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EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 16

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBeim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
    4. Ziffer 4
      des Österreichischen Patentamts.
  2. Absatz 2Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Austausch von Informationen,
    2. Ziffer 2
      Beratung über Auslegungsfragen,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175770

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