(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.