(2)Absatz 2Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.