Bundesrecht konsolidiert

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EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 11

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 257/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gebühren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
  2. Absatz 2Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Gebühren und Auslagen gemäß Absatz 2, sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.

Anmerkung

zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240728

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