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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 47

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beschränkung der Entschädigungspflicht

Paragraph 47,
  1. Absatz einsFür Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Paragraph 46, Absatz eins, genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. Paragraph 19, Absatz 2, IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden.
  2. Absatz 2Folgende Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,
    2. Ziffer 2
      Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (Paragraph 165, StGB),
    3. Ziffer 3
      Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
    4. Ziffer 4
      Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
    5. Ziffer 5
      Forderungen von
      1. Litera a
        Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
      2. Litera b
        persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
      3. Litera c
        Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 halten,
      4. Litera d
        Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 betraut sind und
      5. Litera e
        Forderungsberechtigten, die eine der in Litera a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (Paragraph 244, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen, die Ausnahme gemäß dieser Litera n, i, c, h, t, auslösen,
    6. Ziffer 6
      Forderungen naher Angehöriger (Paragraph 72, StGB) der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln,
    7. Ziffer 7
      Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (Paragraph 244, UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 sind,
    8. Ziffer 8
      Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 beigetragen haben,
    9. Ziffer 9
      Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
    10. Ziffer 10
      Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 gilt, sowie
    11. Ziffer 11
      Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, UGB erfüllen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40195183

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